Dirk Over · Postfach 11 32 · 52021 Geilenkirchen · Tel.: (0 24 51) 65 96 74 · Fax: (0 24 51) 65 96 76 · dirk.over@dirk-over.de

Glossar M

FAQ: M

Mahnverfahren



Der Versicherungsschutz muß wie jede andere "Ware" bezahlt werden. Zahlt der Vertagspartner nicht, kann er künftig auch keine Gegenleistungen mehr erhalten. Der Versicherer kann seine Leistungen - den Versicherungsschutz - aber nicht einfach "sperren". Er wird erst dann leistungsfrei, wenn er das Mahnverfahren einleitet. Dazu fordert er den Versicherungsnehmer auf, innerhalb von zwei Wochen den rückständigen Beitrag zu zahlen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, erlischt der Versicherungsschutz automatisch für neu eintretende Versicherungsfälle und der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis fristlos kündigen.

Die Rechtsfolgen der Kündigung entfallen jedoch, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag zahlt und ein Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Zahlung nicht eingetreten ist.

Die Versicherung hat Anspruch auf die Beiträge, bis zum Ende des Monats, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Diese Beitragsforderung kann vor Gericht eingeklagt werden.









zur Übersicht