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FAQ: E

Erwerbsunfähigkeit



Erwerbsunfähigkeit ist definiert als die dauerhafte Unfähigkeit des Versicherungsnehmers, irgendeine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben zu können. Die Ursachen dafür können Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sein. Der Unterschied der Erwerbsunfähigkeit zu der Berufsunfähigkeit liegt darin, dass dem vorher ausgeübten Beruf keine Bedeutung zukommt.

Die Ursache der Erwerbsunfähigkeit liegt insbesondere begründet in den Störungen der Psyche sowie des Verhaltens (ca. 36%), in Krebs (ca. 17%) und in den Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems sowie des Bindegewebes (ca. 16%).

Die Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung wurde mit dem Vorschaltgesetz zur Rentenreform zum 1. Januar 2001 grundlegend reformiert. Für alle am 1. Januar 2001 unter 40-jährigen wurde die bis dato geltende gesetzliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente gestrichen und durch eine neue Erwerbsminderungsrente ersetzt. Bei der Erwerbsminderungsrente hat der erlernte Beruf und das bisher erzielte Erwerbseinkommen keine Bedeutung mehr, so dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente lediglich dann besteht, wenn keine andere Tätigkeit in einem bestimmten Umfang mehr ausgeübt werden kann. Beispielsweise hat ein kaufmännisch Angestellter keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach einer schweren oder längerfristigen Krankheit, falls er noch als Nachtwächter arbeiten kann. Lediglich derjenige, der weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Beträgt die Arbeitsfähigkeit weniger als 6 Stunden am Tag, halbiert sich der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Berufseinsteiger müssen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Erwerbsminderungsrente mindestens 5 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben. Selbständige und Freiberufler erwerben, trotz Zahlung des Beitrages, grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Für alle am 1. Januar 2001 über 40-jährigen ist eine Übergangsregelung in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die alten Bedingungen der Berufsunfähigkeitsrente weiterhin gelten, der Rentenbeitrag jedoch erheblich gekürzt ist.









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