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Glossar V

FAQ: V

versicherungsende



Der Versicherungsvertrag endet mittels Kündigung, Rücktritt oder sonstiger Gründe.
- Kündigung durch den VN

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ordentlich kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.

Dem Versicherungsnehmer steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu
- bei Eintritt der Versicherungspflicht binnen zwei Monaten nach deren Eintritt rückwirkend,
- bei Erhöhung des Beitrages oder Verminderung der Leistungen innerhalb eines Monates nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung,
- bei altersbedingter Umtarifierung, falls sich dadurch der Beitrag erhöhen sollte.
- Kündigung durch das VU

Bei einer substitutiven Versicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen. Bei einer nichtsubstitutiven Versicherung darf das Versicherungsunternehmen innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres ordentlich kündigen.

Dem Versicherungsunternehmen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu
- bei Zahlungsverzug aufgrund Nichtzahlung der Folgeprämie,
- bei einer schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist.

Die sonstigen Gründe umfassen den Tod des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person, den Wegzug aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherungsunternehmens, der Wegfall einer tariflichen Voraussetzung für die Versicherungstätigkeit, der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Bezug von Altersrente bzw. die Vollendung des 65. Lebensjahres und der Ablauf der Versicherungsdauer (lediglich bei kurzfristigen Verträgen).









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