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FAQ: D

Der Arbeitgeberzuschuß zum KV- Beitrag



Der Arbeitgeberzuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag

Der Arbeitgeberzuschuß ist in § 257 SGB V wie folgt geregelt.
Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 75% der Beitragsbemessungsgrenze überschreitet Arbeitnehmer, die als landwirtschaftliche Unternehmer über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind

Welche Voraussetzungen müssen Privatkrankenversicherte erfüllen, um einen Beitragszuschuß zu erhalten:
Privatkrankenversicherte müssen für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V familienversichert wären, Vertragsleistungen in der PKV beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen.

Höhe des Arbeitgeberzuschusses:
Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ist der Betrag zu entrichten, der als Arbeitgeberzuschuß bei Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu zahlen wäre, maximal jedoch die Hälfte des Betrages, den der Arbeitnehmer tatsächlich für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.
Maßgebend für die Berechnung des Zuschusses ist das Entgelt, das im Falle der Versicherungspflicht bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages berücksichtigt wurde, höchstens jedoch die Beitragsbemessungsgrenze.
Zuständige Krankenkasse ist die Kasse, der der Arbeitnehmer bei Pflichtmitgliedschaft angehören würde.
Hat der Angestellte zu seinem Grundschutz in der GKV noch eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, so ist der Beitrag hierfür dem GKV-Beitrag hinzuzurechnen. Privatkrankenversicherte erhalten als Zuschuß grundsätzlich den gleichen Betrag. Begrenzt ist er aber auf die Hälfte des für die private Krankenversicherung aufgewendeten Beitrages. Der Versicherte muß die Höhe der Aufwendungen nachweisen.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses können alle Beiträge berücksichtigt werden, die der Angestellte sowohl für sich als auch für seine familienversicherungsberechtigten Angehörigen aufzubringen hat.











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