Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitseinkommen € 45.900 p.a. übersteigt, sind von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Für die Bemessung der Einkommensgrenze finden nur die Zuschläge Berücksichtigung, die tariflich für die ausgeübte Berufstätigkeit vorgesehen sind und bei dem Arbeitnehmer regelmäßig anfallen. Zuschläge, die mit Rücksicht auf die Familiensituation gezahlt werden, finden dagegen keine Berücksichtigung.
Der vom Gesetzgeber vorgegebene Bezugszeitpunkt stellt nicht das monatliche Einkommen dar, sondern die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Daher tritt die Versicherungsfreiheit erst mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird und nicht mit Ablauf des Monates, in dem die monatliche Einkommensgrenze überschritten wird. Die monatliche Einkommensgrenze fungiert lediglich als Größe zur Berechnung des Beitrages bzw. des Beitragszuschusses (s. Beitragszuschuss).