Dirk Over · Postfach 11 32 · 52021 Geilenkirchen · Tel.: (0 24 51) 65 96 74 · Fax: (0 24 51) 65 96 76 · dirk.over@dirk-over.de

Glossar Z

FAQ: Z

Zuschlag



Der 10 %-Zuschlag wurde zum 1. Januar 2000 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführt und sieht vor, dass in der substitutiven Krankheitskostenversicherung für die Versicherungsnehmer ein Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie erhoben und der Altersrückstellung direkt zugeführt und zur Prämienreduzierung im Alter verwendet werden muss. Der Zuschlag muss spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherungsnehmers folgt, erhoben werden und endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Alterungsrückstellung ist ab Vollendung des 65. Lebensjahres zur Vermeidung von Prämienerhöhungen zu verwenden; die nicht Inanspruchnahme von Beträgen ist mit Vollendung des 80. Lebensjahres zur Senkung der Prämien einzusetzen.








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