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FAQ: T

Todesfallleleitung/Unfall



Bei einem unfallfremden Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - unabhängig von der Todesursache - Todesfall später als ein Jahr nach dem Unfall wird der Invaliditätsanspruch entschädigt, der bis zum Tod bestanden hat (§ 7 I Abs. 5 AUB 88 / § 7 I Abs. 5 AUB 94 / 2.1.2.4 AUB 99).
Zu den Obliegenheiten bei Tod durch Unfall oder durch Unfallfolgen gehört, dass der Tod dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden telegrafisch zu melden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Unfall selbst schon angezeigt wurde. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen vom ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen (§ 9 VII AUB 88 / § 9 VII AUB 94 / 7.5 AUB 99).
Nach den AUB 99 ist eine telegrafische Meldung nicht mehr nötig, die Mitteilung hat lediglich innerhalb von 48 Stunden zu erfolgen. Besteht der Anspruch auf Todesfall-Leistung, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Todesfall- und Invaliditätsleistung können niemals kumulativ gezahlt werden.
Die Todesfall-Leistung wird an einen im Versicherungsvertrag namentlich benannten Bezugsberechtigten ausgezahlt, sodass sie nicht in den Nachlass des Verstorbenen fällt. Ist kein Bezugsberechtigter angegeben oder dieser vor dem Versicherungsnehmer verstorben, sind die gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben bezugsberechtigt (Steuern / Unfallversicherung









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