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Glossar D

FAQ: D

Definition der Familienversicherung



Familienversicherung (§ 10 SGB V)

Unter diesem Begriff ist die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der GKV geregelt.
Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die vom Hauptversicherten überwiegend unterhalten werden, sowie Pflegekinder. Familienversicherte können - wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben - selbst Leistungsanträge stellen. Bei jüngeren Kindern stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.
Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind; weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schule und Berufsausbildung befinden; über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurde; ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für Unterhalt zu sorgen. 
Für Kinder, bei denen ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse - also privat versichert - ist, gilt als Besonderheit:

Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des nicht versicherten Ehegatten regelmäßig im Monat EUR 6.450,- (2000) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist.
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung:

Die Familienangehörigen müssen sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten, dürfen nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein, dürfen nicht versicherungsfrei sein (Ausnahme: geringfügige Beschäftigungen), dürfen nicht hauptberuflich selbständig tätig sein, und dürfen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat EUR 640,- (West) bzw. EUR 630,- (Ost) (2000) überschreitet.
Zum Gesamteinkommen gehören insbesondere Brutto-Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung, der Zahlbetrag von Renten und Pensionen.
Nicht zum Gesamteinkommen gehören z.B BAföG, Kindergeld, Erziehungsgeld. 
Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung bei verschiedenen Krankenkassen erfüllt, besteht ein Wahlrecht für das Mitglied, nicht für die Familienangehörigen.









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